Satzung
Original als PDF herunterladen
Satzung des Vereins „Netzwerk am Turm“
(Erstellt: 5. 11. 1996, im Vereinsregister eingetragen am 16. 04. 1997, geändert: 15.10.2020, Änderungseintrag beim Vereinsregister: 29.10.2020)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Netzwerk am Turm“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens in der Region Bad Kreuznach mit den Schwerpunkten Gerechtigkeit, Frieden und Umwelt.
- Der Verein hat die Aufgabe, die Vernetzung von Gruppen und Institutionen zu fördern, die sich für Gerechtigkeit, Frieden und Umweltfragen einsetzen. Dies geschieht durch:
- Aufbau eines Netzes zur Information und Kommunikation
- Treffen, Seminare und Versammlungen
- Stärkung der Zusammenarbeit
- Schaffung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit
- Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos und nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Zugaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen; die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung verbindlich anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist,
- durch Tod einer natürlichen Person,
- durch Auflösung einer juristischen Person,
- durch Ausschluß. Der Ausschluß kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen verstößt. Er ist dem Mitglied nach Anhörung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Das Mitglied kann mit Monatsfrist Einspruch erheben, über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
- Der Ausschluß kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn die Mitgliedsbeiträge in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht gezahlt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4.1 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- den Vorstand zu wählen;
- zwei Kassenprüfer(innen) zu wählen;
- den Jahres- und Geschäftsbericht entgegen zu nehmen;
- einen Haushaltsplan zu beschließen;
- dem Vorstand Entlastung zu erteilen;
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages festzusetzen;
- Arbeitsschwerpunkte, Richtlinien und Grundsätze des Vereins festzulegen;
- im Einspruchsfall über Aufnahme bzw. Ausschluß eines Mitgliedes endgültig zu entscheiden (§ 3);
- Satzungsänderungen zu beschließen (§ 8);
- die Auflösung des Vereins zu beschließen (§ 9)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; sie ist nicht übertragbar. Stimmenkumulation ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr zusammen. Juristische Personen müssen ihre Vertreter/innen in der Mitgliederversammlung vor deren Beginn benennen.
2) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
3) Anträge an die Mitgliederversammlung einschließlich ihrer Begründung, müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn dies von 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
§ 4.2 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, sowie höchstens zehn weiteren Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung wählt die oder den Vorsitzenden, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister, sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von einem Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB wählt der Vorstand ein weiteres Mitglied des Vorstandes für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand im Sinne von § 26 BGB nach.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Erarbeitung eines Vorschlags der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vertretung des Vereines in der Öffentlichkeit
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichtes;
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter(innen);
- Regelung der Dienst und Fachaufsicht;
- Regelung des Zeichnungsrechtes;
- Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern nach Maßgabe des § 3.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Wiederwahl ist möglich.
§ 5 Niederschriften
Über die Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem oder von der Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten unterschrieben.
§ 6 Mittel
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder unter Einhaltung der Formvorschriften nach § 4 beschlossen. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn entsprechende Anträge im Wortlaut, mindestens jedoch nach ihrem wesentlichen Inhalt, mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Vereinsmitglieder unter Einhaltung der Formvorschriften aus § 4 beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an „Aktion Dritte Welt e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Erstellt: 05.11.1996, im Vereinsregister eingetragen am 16.04.1997, geändert: 15.10.2020, Änderung im VR eingetragen am 29.10.2020.